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Pflegegeld

Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden. Die Pflegeversicherung unterstützt deshalb auch, wenn sich Betroffene dafür entscheiden, statt von einem ambulanten Pflegedienst von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlich Tätigen versorgt zu werden. Hierfür zahlt die Pflegeversicherung das sogenannte Pflegegeld.

Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen, und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen. Sie kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen und gibt das Pflegegeld in der Regel an die sie versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Das Pflegegeld ist wie die Sachleistung nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt (Leistungen pro Monat; nächste reguläre Anpassung voraussichtlich ab 2028):

  • Pflegegrad 2: 347 Euro  

  • Pflegegrad 3: 599 Euro  

  • Pflegegrad 4: 800 Euro  

  • Pflegegrad 5: 990 Euro  

Während der Verhinderungspflege wird bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte eines bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.

Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.

Antragstellungsprozess

Der Antrag auf Pflegegeld wird bei der Pflegeversicherung gestellt. Bei gesetzlich Versicherten ist die Pflegekasse an die Krankenkasse angegliedert. Bei Privatversicherte wurde bzw. wird die Pflege-Pflichtversicherung (PPV) frei gewählt.

Im Anschluss an die Antragstellung beauftragt die zuständige Pflegeversicherung ein Pflegegutachten. Anhand des Pflegegutachtens wird der Anspruch geprüft und der Pflegegrad festgestellt. Wird ein Anspruch (ab Pflegegrad 2) festgestellt, besteht der Anspruch auf Leistungen rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung. Wenn Sie bereits einen Pflegegrad haben, können Sie jederzeit einen Antrag bei Ihrer Pflegeversicherung stellen.

Weitere Informationen

  • Pflege zu Hause

    Welche finanzielle Unterstützung und welche Leistungen und Beratungsangebote können genutzt werden? Hier erhalten Sie weiterführende Informationen zu Verhinderungspflege oder auch zu Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen.

  • Online-Ratgeber Pflege

    Welche Leistungen gibt es für die ambulante Pflege? Wer sichert die Qualität in Pflegeheimen? Was sind Senioren-Wohngemeinschaften? Und wie werden pflegende Angehörige entlastet? Antworten finden Sie hier.

Quelle: Pflegegeld | BMG

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