Die Trennungs- und Scheidungsberatung hilft dabei, mit beiden Elternteilen ein einvernehmliches Konzept im Hinblick auf die Angelegenheiten der Kinder zu finden
Mariahilfplatz 17
81541 München
Wenn Eltern sich trennen, stehen sie selbst, aber mehr noch ihre Kinder in einer besonders schwierigen Lebenssituation.
Gerade Kinder und Jugendliche geraten dann bei großen Spannungen und Auseinandersetzungen auf der Erwachsenenebene nicht selten ins Hintertreffen.
Eltern können ihren Kindern in diesem Zusammenhang kein größeres Geschenk machen, als sich in den wichtigen, die Kinder betreffenden Fragen, zu einigen, auch über alle Differenzen auf der Partnerebene hinweg. Sie schaffen damit für die Kinder trotz der Trennungssituation eine tragfähige Lebensbasis. Dabei stehen sie auf Zukunft hin vor der Frage:
"Wie können wir für unsere Kinder gemeinsam Eltern bleiben, auch wenn wir uns als Partner trennen?"
Zu den Fragen um Trennung und Scheidung haben Eltern im außergerichtlichen Bereich vielfältige Beratungsmöglichkeiten, die sie von sich aus in Anspruch nehmen können. Die Ansprechpartnerin des Kreisjugendamtes München für diesen Fragenkreis ist die Allgemeine Jugend- und Familienhilfe (AJFH). Themen der Beratung können dabei die Ausgestaltung des Umgangs mit dem getrennt lebenden Elternteil oder auch die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge sein. Ziel der vom Kreisjugendamt angebotenen Gespräche ist immer ein möglichst weitreichendes Einvernehmen von Eltern im Hinblick auf die Angelegenheiten, die die Kinder betreffen.
Die sozialpädagogischen Fachkräfte der AJFH werden aber auch im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren tätig.
Einerseits wird das Kreisjugendamt vom Familiengericht informiert, wenn Ehepaare mit Kindern ein Scheidungsverfahren einleiten, auch wenn keine Anträge zum Umgangs- oder Sorgerecht gestellt werden. Das Kreisjugendamt unterbreitet in diesen Fällen den Eltern ein Beratungsangebot zu den Fragen rund um die Kinder, das die Eltern auf freiwilliger Basis in Anspruch nehmen können.
Stellen Eltern beim Familiengericht Anträge zum Umgangs- oder Sorgerecht, ist die Mitwirkung des zuständigen Jugendamtes vom Gesetz her vorgesehen und wird vom Familiengericht auch eingefordert. Auch in dieser Konstellation versuchen das Familiengericht und das Kreisjugendamt zusammen mit den Eltern, einvernehmliche Lösungen zu finden. In jedem Fall aber hat dann die zuständige Bezugsperson der AJFH die Verpflichtung, auf der Basis mit den Parteien geführter Gespräche dem Familiengericht schriftlich (im beschleunigten Verfahren mündlich ) über die Familiensituation und vor allem über die für das Kindeswohl relevanten Erkenntnisse zu berichten.
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