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Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung

Vaterschaftsanerkennung

Als Vater eines Kindes gilt kraft Gesetzes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, muss die Vaterschaft durch eine öffentliche Beurkundung anerkannt werden. Die Mutter des Kindes muss dieser Anerkennung persönlich vor der Urkundsperson zustimmen.

Die Beurkundung kann bei jedem Jugendamt, Standesamt, Amtsgericht oder Notar vorgenommen werden. Eine Vaterschaftsanerkennung ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich und wird in diesem Fall empfohlen, da sie den Behördenaufwand nach der Geburt verringert.

Sorgeerklärung

Die Sorgeerklärung (häufig auch als Sorgerechtserklärung bezeichnet) ist eine Willenserklärung, die unverheiratete Eltern abgeben. Darin erklären sie, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen.

Wird keine Sorgeerklärung abgegeben, hat grundsätzlich die Mutter das alleinige Sorgerecht, es sei denn, die Eltern heiraten. Der Vater hat in diesem Fall aber die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts zu stellen.

Die notwendige Beurkundung der Sorgeerklärung kann beim Jugendamt kostenfrei oder gegen Gebühr bei einem Notar vorgenommen werden. Beim Standesamt ist eine Sorgeerklärung hingegen nicht möglich. Dort findet nur die Vaterschaftsanerkennung statt.

Aktuelle Gesetzesänderungen

Am 26. Februar 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung verabschiedet. Es tritt zum 1. April 2026 in Kraft. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024, das die bisherigen Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater für verfassungswidrig erklärt hatte. Die Neuregelung stärkt die Rechte leiblicher Väter, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Daneben befindet sich ein weiterer Gesetzentwurf der Bundesregierung zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen noch im parlamentarischen Verfahren. Am 23. März 2026 fand dazu eine Sachverständigenanhörung im Innenausschuss des Bundestages statt.

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